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   BPatG, 04.09.2014 - 17 W (pat) 16/10   

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https://dejure.org/2014,28309
BPatG, 04.09.2014 - 17 W (pat) 16/10 (https://dejure.org/2014,28309)
BPatG, Entscheidung vom 04.09.2014 - 17 W (pat) 16/10 (https://dejure.org/2014,28309)
BPatG, Entscheidung vom 04. September 2014 - 17 W (pat) 16/10 (https://dejure.org/2014,28309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung der Anmeldung eines Patents mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Generieren von Schichtdaten in einem Computersystem zur Herstellung dreidimensionaler Körper mittels eines Schichtbausystems" mangels erfinderischer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 04.09.2014 - 17 W (pat) 16/10
    2.3.2 Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die Patentansprüche 2 bis 18 gemäß Hauptantrag sowie die Patentansprüche 2 bis 17 bzw. 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag I bzw. II nicht gewährbar (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
  • BGH, 26.10.2010 - X ZR 47/07

    Wiedergabe topografischer Informationen

    Auszug aus BPatG, 04.09.2014 - 17 W (pat) 16/10
    Damit kann dahingestellt bleiben, ob das beanspruchte Verfahren gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist, und ob der Patentanspruch 1 Merkmale enthält, die nicht die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen und somit bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen).
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 04.09.2014 - 17 W (pat) 16/10
    Die Veranlassung zu ihrer Heranziehung besteht bereits deshalb, weil "sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen" (vgl. BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).
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